Mietvertrag / Berechnung Wohnfläche

Als Makler und Sachverständiger stellen wir immer wieder fest, dass die Berechnung der Wohnfläche oft fehlerhaft ist. Obwohl der Gesetzgeber klar definiert hat wie die Wohnfläche errechnet wird, werden immer wieder fehlerhafte Wohnungsgrößenangaben als Grundlage für Mietverträge genommen. Seit Januar 2004 gilt die Wohnflächenverordnung, in der klar geregelt ist wie man zum Beispiel Wintergarten, Terrassen und Treppenbereiche berechnet, ebenso Fensternischen, Dachschrägen u. a. m..

Vor allem bei der Berechnung der Wohnfläche von Dachgeschoss - Wohnungen mit Dachschrägen werden die entsprechenden Vorgaben oft nicht berücksichtigt.

Nach der Wohnflächenverordnung wird die Wohnfläche bei Dachschrägen folgendermaßen errechnet:

  • nicht berücksichtigt wird die Grundfläche eines Raumes bis zu einer Höhe von 1 Meter
  • zur Hälfte berücksichtigt wird die Grundfläche von Dachschrägen im Bereich zwischen 1 – 2 Meter
  • voll berücksichtigt wird die Raumhöhe ab 2 Meter

Zum Beispiel:
Bei einem Wohnraum mit Dachschräge und einer Grundfläche von 4 m Breite / 3,50 m Tiefe ergibt sich eine Grundfläche von 14 m².

In diesem Fall beträgt die Raumbreite 4 Meter und der Bereich unter 1 Meter / 0,25 m.
Dies ergibt eine Fläche von 4 m x 0,25 m = 1 m² Abzug.

Der Bereich zwischen Höhe 1 Meter und 2 Meter beträgt in diesem Fall 1,50 m.
Bei einer Raumbreite von 4 Meter ergibt dies 4 x 1,5 m = 6 m² ./. 2 = 3 m² Abzug.

Somit beträgt die Wohnfläche dieses Raumes:
Grundfläche 14 m² - 1 m² - 3 m² = 10 m².

Meine persönliche Empfehlung:

Kontrollieren Sie Ihre Wohnfläche!
Sollte der Unterschied zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Fläche sehr stark abweichen so sprechen Sie mit dem Vermieter.

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